Teilrevision Gemeindegesetz

Kommission präzisiert Bestimmungen zum Anzeigerwesen

Für die 2. Lesung des Gemeindegesetzes hat die vorberatende Kommission des Grossen Rats die Bestimmungen zum Anzeigerwesen präzisiert. Sie verlangt eine restriktive Regelung für den nichtamtlichen Teil der Anzeiger. Redaktionell aufbereitete meinungsbildende Beiträge in den amtlichen Anzeigern sollen weiterhin verboten sein. Hingegen sollen die bisherigen inhaltlichen Vorgaben für lose Beilagen, die den Anzeigern beigelegt werden, liberalisiert werden.

Der Grosse Rat hat die Änderung des Gemeindegesetzes, mit der unter anderem das Anzeigerwesen neu geregelt wird, am 26. Januar 2010 in der 1. Lesung beraten. Er hat dabei insbesondere zwei politisch umstrittene Fragen entschieden: Entgegen dem Antrag des Regierungsrates sollen Veröffentlichungen der kantonalen Verwaltung in den amtlichen Anzeigern künftig kostenpflichtig sein. Zudem hat sich der Grosse Rat auch gegen die vom Regierungsrat beantragte vollständige Öffnung des nichtamtlichen Teils für redaktionelle Beiträge ausgesprochen und die vorberatende Kommission beauftragt, eine entsprechende Regelung zu formulieren.

Unter dem Vorsitz von Grossrat Peter Bernasconi (SP) hat die grossrätliche Kommission die Vorlage am 2. Februar 2010 zuhanden der 2. Lesung des Grossen Rates vorberaten. Die an die Kommission zurückgewiesene Bestimmung zur Beschränkung von redaktionellen Beiträgen in den amtlichen Anzeigern führte in der Kommission nochmals zu einer umfassenden Auslegeordnung und politischen Beratung. Sie beantragt nun, dass redaktionell aufbereitete meinungsbildende Textbeiträge und Kommentare im nichtamtlichen Teil der Anzeiger, beispielsweise politische Verlautbarungen von Gemeindebehörden, unzulässig sein sollen. Verboten sind auch übrige Textbeiträge und Inserate, welche die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährden, diskriminierend oder unsittlich sind. Zulässig sollen im nichtamtlichen Teil hingegen unterhaltende Textbeiträge sein, beispielsweise Kochrezepte, Kreuzworträtsel, Wander- und Freizeittipps, Publireportagen, Veranstaltungshinweise, Cartoons und dergleichen. Mit dieser Regelung will die Kommission die bisherige Praxis, die solche unterhaltenden Textbeiträge im nichtamtlichen Teil der Amtsanzeiger zulässt, weiterführen. Für das Einhalten dieser inhaltlichen Vorgaben sollen künftig die Anzeigerträgerschaften verantwortlich sein. Bisher obliegt die Aufsicht über die amtlichen Anzeiger dem Kanton.

Die Kommission beantragt weiter, einen zusätzlichen Artikel in die Vorlage aufzunehmen, um die bestehenden unterschiedlichen Vertriebsformen der amtlichen Anzeiger zu regeln und die heutige Praxis zu verankern. Ein amtlicher Anzeiger kann demnach als lose Beilage durch eine Tages- oder Wochenzeitung vertrieben werden. Er kann aber auch selber lose Beilagen (z. B. die «Kulturagenda» in der Region Bern) mittransportieren. Die inhaltlichen Vorgaben gelten nur für den nichtamtlichen Teil, nicht aber für allfällige Transportmedien (Anzeiger als Beilage zu einer Wochen- oder Tageszeitung) oder für allfällige Beilagen zum Anzeiger (Informationsblätter der Gemeinden oder Werbebeilagen).

Schliesslich stimmt die Kommission einer Ergänzung im Gemeindegesetz sowie drei indirekten Änderungen im Gemeindefusionsförderungsgesetz (GFG) zu. Damit können die im Grossen Rat unbestrittenen Massnahmen zur Optimierung der Fusionsförderung im Kanton Bern rasch umgesetzt werden.

Die Kommission hat die Vorlage mit den erwähnten Änderungen und Ergänzungen einstimmig für die 2. Lesung verabschiedet. Der Grosse Rat wird die Vorlage in der kommenden Märzsession beraten.