Abrechnung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Regierung setzt Tarif für Behandlung in Privatspitälern fest

Der Regierungsrat hat den Tarif für die Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung in den Privatspitälern des Kantons Bern festgesetzt. Dabei hat er in der Akutsomatik einen Systemwechsel vorgenommen. Die Tariffestsetzung stützt er auf Diagnose bezogene Fallpauschalen, nach dem auch die öffentlichen Spitäler abrechnen. Zudem berücksichtigt er das in der Rechtssprechung anerkannte Spitaltaxmodell.

Der Verband der Privatspitäler des Kantons Bern hat im Juni 2008 den Vertrag «santesuisse» betreffend die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten der allgemeinen Abteilung in Privatspitälern gekündigt. Da sich die beiden Parteien in der Folge nicht auf einen neuen Tarif einigen konnten, musste der Regierungsrat nach Anhörung der Beteiligten den Tarif auf den 1. Januar 2010 festsetzen.

Dazu hat er in der Akutsomatik einen Systemwechsel vorgenommen. Er hat sich auf das Fallabgeltungssystem gestützt, das auch für die Abgeltung von Spitalleistungen in den öffentlichen Spitälern des Kantons Bern angewendet wird (AP-DRG). Dieser Systemwechsel hat der Regierungsrat im Hinblick auf das Jahr 2012 vorgenommen, wenn von Gesetzes wegen ein für die Schweiz entwickeltes Fallpauschalensystem eingeführt werden muss (SwissDRG). Damit die Privatspitäler die Umstellung auf das neue System vornehmen können, hat ihnen der Regierungsrat eine Übergangsfrist bis 1. April 2010 gewährt.

Der neue Tarif gilt für die stationäre Behandlung in den akutsomatischen Privatspitälern und –kliniken Lindenhof, Bern; Sonnenhof AG, Bern; Siloah, Gümligen; Linde, Biel; Hohmad, Thun; Beau-Site, Bern; Permanence, Bern; und Salem, Bern.

Für die psychiatrischen Privatspitäler und –kliniken Lindenhof (für Bereich Psychosomatik), SGM, Langenthal; Wyss, Münchenbuchsee; Station für Palliative Therapie der Stiftung Diakonissenhaus Bern hat der Regierungsrat kein Systemwechsel vorgenommen und den Tarif pro Pflegenacht festgelegt.Gegen diesen Beschluss können die Parteien innert 30 Tagen seit Eröffnung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.