Zurückschneiden von Bäumen

Zurückschneiden von Bäumen, Grün-hecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefähr-dungen schreibt das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 vor:

Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 Meter freigehalten werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 Metern einen Strassenabstand von 0.5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.

Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, ihre Pflanzen bis zum 15. Oktober 2013 gemäss den vorgenannten Ausführungen auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen. Bei Missachtung der obgenannten Bestimmungen wird die Gemeinde das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.