T&R Oberland AG, Lenk und Gstaad

Mehrwertsteuer-Satzerhöhung auf den 1.1.2011

Seit dem 1. Januar 2010 gilt das neue Mehrwertsteuergesetz. Erste Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass im täglichen Gebrauch die im Vorfeld versprochenen Vereinfachungen kaum eingetreten sind. Dies dürfte nicht zuletzt damit zusammen hängen, dass es nach wie vor an griffigen Ausführungsbestimmungen mangelt. Von den in Aussicht gestellten 26 Branchen-Infos sind auf der Internet-Seite der Eidg. Steuerverwaltung bis heute gerade einmal drei publiziert.Zudem steht nun auf den 1. Januar 2011 die Erhöhung der Steuersätze an. Eine neue Herausforderung, die einige Klippen in sich birgt. Mit Hilfe der nachstehenden Informationen sollten diese jedoch schadlos umschifft werden können.

Marc Aellen, lic.rer.pol., dipl. Wirtschaftsprüfer, Leiter Fachbereich Wirtschaftsprüfung T&R Oberland AG.

Marc Aellen, lic.rer.pol., dipl. Wirtschaftsprüfer, Leiter Fachbereich Wirtschaftsprüfung T&R Oberland AG.

Welche Steuersätze gelten ab 1. Januar 2011?

Für Steuerpflichtige, die nach der effektiven Methode abrechnen, gelten neu folgende Steuersätze:
Bezeichnung Steuersatz31.12.2010 01.01.2011

Normalsatz:7.6% 8.0%
Reduzierter Satz:2.4% 2.5%
Sondersatz (Beherbergung):3.6% 3.8%

Steuerpflichtige, die nach der Saldo- oder Pauschalsteuersatz-Methode abrechnen, können die neu anzuwendenden Steuersätze der MWST-Info 19 entnehmen, die auf der Website der Eidg. Steuerverwaltung publiziert ist.

An dieser Stelle scheint der Hinweis angebracht, dass die Abrechnungsmethode auf den 1.1.2011, ungeachtet laufender Fristen, gewechselt werden kann. Je nach Höhe der anwendbaren Saldosteuersätze und geplanten Investitionen kann ein Wechsel von der effektiven Abrechnung zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen oder umgekehrt durchaus lohnend sein.

Was gilt es im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer-Satzerhöhung zu beachten?

Bestimmendes Kriterium, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Leistungen, die bis und mit 31.12.2010 erbracht werden, können noch mit den alten Steuersätzen in Rechnung gestellt werden. Aus diesem Grund enthält das Mehrwertsteuerformular neu auch zwei Spalten für die Berechnung der Umsatzsteuer; die eine gilt für die alten, die andere für die neuen Steuersätze.

Im 2011 fakturierte Leistungen, die 2010 erbracht wurden, müssen auf der Rechnung separat ausgeschieden werden, damit noch der niedrigere Steuersatz angewandt werden darf.

Leistungen, die teilweise vor und nach dem Stichtag 31.12.2010 erbracht werden, müssen pro rata temporis mit beiden Steuersätzen in Rechnung gestellt werden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der niedrigere Steuersatz nur verwendet werden darf, wenn aus der Rechnung hervorgeht, dass ein Teil der Leistung aus dem 2010 stammt.

Für das Hotel- und Gastgewerbe ist zu beachten, dass die Beherbergung vom 31. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 noch zum alten Satz zu versteuern ist. Bei Pauschalarrangements, die über den Jahreswechsel hinaus laufen, gilt ebenfalls die pro rata temporis-Regel. Aus der Rechnung muss dabei klar hervorgehen, welche Leistungen vor bzw. nach dem Jahreswechsel erbracht wurden. Ist diese Aufteilung aus der Rechnung nicht ersichtlich, ist der gesamte Umsatz zum höheren Steuersatz zu versteuern.

Die pro rata temporis-Regel gilt auch für periodische Leistungen, die im Voraus in Rechnung gestellt werden. Beispiele dafür sind Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften, Service- und Wartungsverträge und dergleichen. Der Umsatz aus einem Servicevertrag, der vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 läuft, ist also zur Hälfte zu 7.6% und zur Hälfte zu 8.0% zu versteuern.

Entgelts-Minderungen (Skonti, Rabatte, Verluste) auf Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011 sind mit den alten Steuersätzen zu korrigieren.

Als Grundregel kann festgehalten werden, auf den 31. Dezember 2010 möglichst viel abzurechnen. Dies spart administrativen Aufwand im neuen Jahr. Im Geschäftsverkehr zwischen zwei steuerpflichtigen Parteien kann man sich womöglich langwierige Leistungs-Aufteilungen auf die alte und neue Periode sparen, da die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer vom Rechnungs-Empfänger zu 100% als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Werden Rechnungen im 2011 unter diesen Bedingungen konsequent mit 8% Mehrwertsteuer fakturiert, spart der Rechnungssteller unter Umständen viel Zeit, ohne dass der Rechnungs-Empfänger dadurch einen Nachteil zu gewärtigen hätte. Alles klar? Die Fachleute der T&R Oberland AG unterstützen Sie gerne mit Rat und Tat bei allfälligen Unklarheiten.