Beschwerde von mehreren Organisationen wurde abgewiesen

Baudirektion bestätigt Baubewilligung der Alpine Solaranlage Morgeten

Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern hat die Beschwerde gegen die geplante Photovoltaik-Grossanlage der Morgeten Solar AG am Südhang der Bürgle abgewiesen. Sie bestätigt damit die Baubewilligung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Frutigen-Niedersimmental. Gegen die Baubewilligung hatten mehrere Organisationen gemeinsam Beschwerde erhoben.

Die Morgeten Solar AG will am Südhang der Bürgle, einem Gipfel der Gantrischkette, auf dem Gebiet der Gemeinde Oberwil im Simmental eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer Fläche von rund 7,5 Hektaren realisieren. Gegen die von der Regierungsstatthalterin von Frutigen-Niedersimmental erteilte Baubewilligung erhoben die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, der Schweizer Alpen-Club SAC und der Verein Mountain Wilderness Schweiz Beschwerde. Die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hat die Beschwerde geprüft. Sie bestätigt die von der Regierungsstatthalterin erteilte Baubewilligung.

Die Photovoltaikanlage
ist umweltverträglich

Die BVD kommt zum Schluss, dass die Regierungsstatthalterin gestützt auf die eingeholten, positiv lautenden Amts- und Fachberichte die PV-Anlage zu Recht als umweltverträglich beurteilt hat. Die Einsehbarkeit der PV-Anlage ist wegen ihrer Lage in einer abgeschirmten Landschaftskammer sehr gering. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Lebensräume geschützter oder schützenswerter Tiere liegen vor. Damit einhergehend hat die Morgeten Solar AG Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen umzusetzen.

Das Projekt ist mit dem Plangenehmigungsverfahren
des Bundes abgestimmt

Die Regierungsstatthalterin hat das Baubewilligungsverfahren genügend mit dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes für die Anschlussleitungen und die Transformatoren koordiniert. So darf der Bauentscheid erst umgesetzt werden, wenn die erforderlichen Plangenehmigungen des Bundes rechtskräftig sind.

Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden erwiesen sich als unbegründet. So durften im Baubewilligungsverfahren nebst der Photovoltaikanlage gleichzeitig auch landwirtschaftliche Bauvorhaben mitbewilligt werden. Ausserdem werden die von Art. 71a des Energiegesetzes verlangte jährliche Stromproduktion und die Stromproduktion im Winterhalbjahr gemäss einer Ertragssimulation, die von der zuständigen Fachstelle überprüft wurde, erreicht.

Der Entscheid der BVD kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden.

Kanton Bern