Nach Bombendrohung und Brandsatz auf Tankstelle

Was droht jugendlichen Tätern bei solchen Straftaten?

Was gilt, wenn Jugendliche und Kinder eine strafbare Handlung begehen? Dass die Polizei eingreifen und das Schulareal Zweisimmen wegen einer Androhung von Gewalt absperren musste, hat uns alle schockiert. Der Schock sitzt umso tiefer, nachdem bekannt geworden ist, dass Schüler der oberen Klassen verdächtigt werden. Bald tauchten auch die Fragen auf: Was haben Jugendliche und Kinder zu erwarten, die eine strafbare Tat begangen haben?

Bereits ab dem 10. Geburtstag können Kinder in der Schweiz bestraft werden. Im internationalen Vergleich gilt diese untere Begrenzung der Strafbarkeit als früh. Was die strafbaren Handlungen betrifft, gibt es keine Unterschiede gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht. So ist und bleibt die Wegnahme und Aneignung einer fremden Sache ein Diebstahl, egal ob er von einer erwachsenen oder einer jugendlichen Person begangen worden ist. Demgegenüber gibt es für die zu verhängenden Massnahmen und das Verfahren Sonderbestimmungen, die im Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 und in der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 zu finden sind.

Die Massnahmen und
Strafen des Jugendstrafgesetzes

Das Jugendstrafrecht gilt für Personen, die im Alter von 10 bis 18 Jahren eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Es unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom Erwachsenenstrafrecht: Es orientiert sich an der Person und nicht an der Tat. Entsprechend der pädagogischen Ausrichtung des Jugendstrafrechts stehen die Schutzmassnahmen im Vordergrund. Die vier wesentlichen Schutzmassnahmen sind die Aufsicht, die persönliche Betreuung, die ambulante Behandlung und die Unterbringung. Diese können angeordnet werden, unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt.

Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, genügt die Anordnung einer Aufsicht. Genügt eine solche Aufsicht nicht, bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, die die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut.

Liegt beim Jugendlichen eine psychische Störung oder eine Abhängigkeit von Suchtstoffen vor, kann eine ambulante Behandlung angeordnet werden. Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht auf andere Weise sichergestellt werden, greift die urteilende Behörde zur schärfsten Massnahme, der Unterbringung. Diese erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Vollzugsbehörde hat jährlich zu prüfen, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann.

Hat der Jugendliche die Straftat schuldhaft begangen, kann die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als alleinige Sanktion eine Strafe verhängen. Diese wird nach der Schwere der Tat und dem Verschulden bemessen. Zur Auswahl steht als mildeste Strafe der Verweis. Es folgt die persönliche Leistung zugunsten von sozialen Einrichtungen, hilfsbedürftigen Personen oder, mit dessen Zustimmung, des Geschädigten.

Ist der Jugendliche zur Zeit der Tat mindestens 15 Jahre alt, kann eine Busse von höchstens 2000 Franken verhängt werden. Die schwerste Strafe, der Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr, setzt voraus, dass der Jugendliche nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen (und nicht bloss eine Übertretung) begangen hat. Der Freiheitsentzug ist in einer Einrichtung für Jugendliche zu vollziehen, in der der Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird. Der Freiheitsentzug bis zu einem Jahr kann in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden.

Jugendstrafen werden im Strafregister eingetragen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen wurde und ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung oder eine ambulante Behandlung angeordnet wurde.