Der Härtefall

Ich danke allen, die sich in sachlicher Weise mit meinen Argumenten auseinander setzten. Ich kann hier nicht auf alle Standpunkte und Leserbrieffragen antworten, versuche aber, zu mir besonders wichtig scheinenden Punkten Stellung zu nehmen:

Vorweg ist festzustellen, dass die SVP-Initianten bis heute nicht klar Stellung bezogen haben, ob die Durchsetzungsinitiative auch für Täter unter 18 Jahren gilt. Verschiedene sagen ja (Nationalrat und Jurist Heinz Brand, Graubünden) andere nein (Nationalrat Albert Rösti, Uetendorf), viele andere schweigen. Ein Initiant sagt sogar am Radio, die Altersgrenze liege bei 16 Jahren!

Gerade diese jugendliche Tätergruppe ist besonders anfällig für einige Katalogdelikte. Oft treten sie in Gruppen auf, die einen sind 18-jährig, die anderen noch nicht. Die einen werden ausgeschafft, die anderen dürfen beim gleichen Delikt bleiben! Schon das offenbart die kurzsichtige Gesetzgebung.

Statt die Leser mit sattsam bekannten Theorien zur Härtefallklausel zu langweilen, hier ein Beispiel eines aktenkundigen Falles: Ein bosnisches Ehepaar wohnt seit beinahe 20 Jahren in B. Der Ehe sind vier Kinder entsprossen. Der Mann arbeitet als Magaziner, die Frau verrichtet den Haushalt und verdient mit Putzarbeiten etwas hinzu. Die Kinder sind zur Zeit der Tat 18, 15, 12 und 9 Jahre alt. Der älteste Sohn absolviert eine Lehre als Automechaniker, eine Tochter will Pflegefachfrau werden, die beiden jüngeren gehen zur Schule; alle sind voll integriert und sprechen berndeutsch. Der Mann terrorisiert seine Familie, vor allem die Frau seit Jahren aufs Gröbste. Er beschimpft und schlägt sie mehrmals spitalreif. Am schlimmsten sind die Exzesse, wenn er alkoholisiert nach Hause kommt. Massive sexuelle Gewalttätigkeiten sind aktenkundig. Nachbarn, Ärzte, Gemeinde und Freunde raten ihr zur Anzeige, was auch erfolgt. Nach Versprechen zur Besserung seitens des Ehemannes und auf Druck dessen Bruders (Sippe), aber auch aus Angst zieht sie diese wieder zurück. Die Lage eskaliert weiter und wird schlimmer. Die Kinder leiden mit der Mutter. Der älteste Sohn wälzt Gedanken, wie er den Vater beseitigen könnte.

Eines Abends kommt der Mann schwer alkoholisiert von seiner Arbeit und der üblichen Beizentour nach Hause. Die Situation spitzt sich erneut zu, die traktierte Frau ergreift ein Küchenmesser, sticht ihren Mann mehrere Male in den Rücken, flieht zu den Nachbarn und stellt sich der Polizei. Der Mann stirbt zwei Tage danach im Spital. In der Familie herrscht keine Trauer, sondern Befreiung.

Gerichtsurteil: Verurteilung wegen Totschlages nach Art.113 StGB («handeln in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung») und Verurteilung zu 18 Monaten Gefängnis, bedingt unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 14 Tagen, ohne Landesverweisung.

Würde die DSI angenommen, müsste die Frau sofort bedingungslos und ohne Vorbehalte nach Bosnien ausgewiesen werden.

Wird sie abgelehnt, würde dieser Fall dem Gericht erlauben, die Frage der Landesverweisung unter dem Gesichtspunkt der Härtefallklausel zu prüfen. Wie würden Sie, sehr geehrte Leserinnen und Leser, urteilen ?

Das ist kein herausragender Sonderfall. Er zeigt an einem Beispiel der «obersten» Deliktsklasse der Initiative exemplarisch auf, wie notwendig die Anwendung der Härtefallklausel auch bei den anderen Delikten sein kann.

Was mir endlich besonders bedenklich erscheint: In der Sendung «Club» sagte Ständerat Thomas Minder: Mier müend d’Richter entmachte», ohne dass die zwei auf der gleichen Seite sitzenden Herren, ein Journalist und ein SVP-Nationalrat, gekontert hätten. Der Eindruck war klar: Stillschweigen hiess Zustimmung. Ich frage nur: Wo sind wir da gelandet? Wo bleibt unser Rechtsstaat mit seinem seit Jahren ausbalancierten Prinzip der Gewaltenteilung?

Walter Messerli,
Grossrat SVP Interlaken

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Erstellt:
25.02.2016, 00:00 Uhr
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