Motionen von Nationalrat Erich von Siebenthal

Der Gstaader SVP-Nationalrat Erich von Siebenthal hat in der Sommersession drei Motionen zu Partikelfiltern, Verbuschung/Verwaldung und zur Lagerung einheimischer Rohstoffe eingereicht.

Kein Sonderfall Schweiz – zeitliche Koordination der schweiz. Vorschriften für Partikelfilter in der Land- und Forstwirtschaft mit der EU

Der Bundesrat wird beauftragt, bezüglich Partikelfilterpflicht auf land- und forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, keine schärferen Vorschriften als in der EU zu erlassen und solche Vorschriften mit der EU zeitlich zu koordinieren.

Begründung 1. Der einheimische land- und forstwirtschaftliche Maschinenmarkt ist klein. Maschinen und Geräte werden vielfach in der EU beschafft. Eine Koordination mit den Vorschriften der EU ermöglicht die einheimische Land- und Forstwirtschaft von den teuren Nachrüstungs-Iinvestitionen zu entlasten.

2. Land- und forstwirtschaftliche Maschinen unterliegen einem erheblichen Verschleiss. Die Anlagen werden normalerweise innert 10–15 Jahren abgeschrieben. Eine Nachrüstung solcher Fahrzeuge mit Partikelfiltern verlängert den Abschreibungszeitraum dieser Maschinen und führt dazu, dass technologisch und ökologisch veraltete Geräte (zwar mit Feinpartikelfilter aber ohne beispielsweise biologisch abbaubare Hydrauliköle) länger im Einsatz bleiben.

3. Sowohl die Land- als auch die Forstwirtschaft stehen durch die Liberalisierungspolitik des Bundes in einem internationalen Wettbewerb. Im gleichen Zug findet eine Verschärfung der Umweltvorschriften statt, die inkongruent mit der Liberalisierungs-Strategie erfolgt. Dem Urproduzenten entstehen dadurch erheblich höhere Mehrkosten durch Auflagen, als dies der direkte konkurrierende Urproduzent im angrenzenden Ausland vergegenwärtigen muss. Eine zeitlich unkoordinierte Umsetzung führt zu einer wirtschaftlichen Belastung von Urproduzenten.

Wiederherstellung und Erhaltung von verbuschten und verwaldeten landwirtschaftlichen Nutzflächen

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die durch Verbuschung und Verwaldung dezimierte landwirtschaftliche Nutzfläche wiederhergestellt und erhalten bleibt.

Begründung: Das Landesforstinventar 3 zeigt deutlich, dass die Waldfläche in den vergangenen 11 Jahren vor allem im Alpen- und Voralpengebiet um 12000 Hektaren zugenommen hat. Die Zunahme des Waldes geht dabei in vielen Fällen mit einem Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche einher.

Die Wiederherstellung und der Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzfläche müsste aus mehreren Gründen im öffentlichen Interesse liegen:

Landwirtschaftliche Nutzflächen

(1) leisten einen wertvollen Beitrag zur Biodiversität. Insbesondere die Nahtstelle von Wald zu Land scheint ein wertvoller Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzerarten zu sein, wie eine kürzlich erschienene Studie des BAFU und von Agroscope festhält.

Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die Bestimmungen, welche den Bau von gedeckten Holzschnitzel-Lagern im Wald zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Gesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921), die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01), das Gesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) und die Raumplanungs-Verordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1).

Begründung: Holz als Produkt des Waldes wird zunehmend als Ersatz fossiler Brennstoffe für die Raumheizung verwendet. Als alternativer, nachwachsender, CO²-neutraler Rohstoff eignet sich Holz für diesen Zweck in erster Linie in der Form von Holzschnitzeln. So sind in zahlreichen öffentlichen und privaten Bauten die bisherigen Ölheizungen durch Holzschnitzel-Heizungen ersetzt worden. Weitere werden folgen, insbesondere dann, wenn das Problem der Schnitzellagerung rasch gelöst werden kann.

Das Lagern des Brennstoffs Holzschnitzel erfordert grössere Bauvolumen als Heizöl. In der Regel kann ein Verbraucher bei seinem Bauobjekt ein Schnitzelsilo realisieren, welches den Bedarf von zwei bis vier Wochen abdeckt, das heisst, er ist darauf angewiesen, dass der Zulieferer zu jeder Zeit den Nachschub sicherstellt. Das heisst aber auch, dass der Zulieferer, in der Regel der Waldbewirtschafter, über genügend grosses Lagervolumen verfügt.

Vom Stofffluss gesehen und aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, dass das Holz gleich vor Ort, das heisst noch im Wald, gehackt und gelagert werden kann und dass der anschliessende oder spätere Transport zum Endverbraucher direkt ab dem Lager im Wald erfolgt. Jeder zusätzliche Transport zu einem (weiteren) Zwischenlager verursacht zusätzliche Auf- und Abladevorgänge, unnötige Fahrten und ist damit nicht nur aus betriebswirtschaftlicher, sondern auch aus ökologischer Sicht mit negativen Auswirkungen für die Umwelt verbunden.

Nach der geltenden Waldgesetzgebung können gedeckte Holzschnitzellager im Wald nicht realisiert werden und werden deshalb von den Bewilligungsbehörden nicht bewilligt. Auch in der Landwirtschaftszone sind sie nicht bewilligungsfähig, da sie weder zonenkonform noch standortgebunden im Sinne des RPG sind. Zudem sind die Landwirtschaftszonen oft auch als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden und sollen für die Nahrungsproduktion und nicht als Lagerflächen genutzt werden.

Einzig in einer geeigneten Bauzone können heute die gedeckten Holzschnitzellager bewilligt werden. Wegen den bei Holzschnitzel-Lagern auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen stehen dabei Arbeits- oder Gewerbezonen im Vordergrund. Derartige Zonen werden in der Regel jedoch zur Ansiedlung von Betrieben mit wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen und nicht für die grossflächige Lagerhaltung ausgeschieden. Sie sind von der Lage her in den meisten Fällen auch nicht geeignet, weil sie kaum in vernünftigem Einzugsbereich der Verarbeitungskette Wald–Hackplatz– Endabnehmer liegen. Eine spezielle punktuelle Einzonung in der Nähe des Waldes scheitert als isolierte Inselbauzone ausserhalb des Siedlungsgebietes an den raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen.

Deshalb sind die restriktiven Bestimmungen der Bundesgesetzgebung so zu lockern oder sogar gar aufzuheben, damit gedeckte Holzschnitzellager im Wald realisiert werden können. Da der Bundesrat eine Teilrevision des RPG in zwei Etappen in Angriff genommen hat, ist mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative eine Vorgabe für die Revisionsarbeiten angezeigt.

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Erstellt:
12.08.2010, 12:00 Uhr
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