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Zurückschneiden von Bepflanzungen

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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:

Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, Bepflanzungen, welche in den Strassenraum hineinragen, spätestens bis Ende Oktober 2021 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen wird die Gemeinde die Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen lassen.

Einwohnergemeinde St. Stephan

Erstellt am: 30.09.2021

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